Mittwoch, 06. Dezember 2023
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BauPhysikPlus
zum Jahresende!

Sehr geehrte(r) {subtag:name}

das Jahr neigt sich dem Ende zu und wir möchten es nicht versäumen, uns für die angenehme Zusammenarbeit zu bedanken! Gerne verknüpfen wir dies mit den besten Wünschen für Sie und Ihre Familie und einer kleinen "Wintergeschichte", die mit interessanten bauphysikalischen Informationen aufwartet:

"Der Mensch und das Fenster - oder: warum das Fenster warm wurde"

Auf eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit im kommenden Jahr freue ich mich und wünsche besinnliche Festtage und einen guten Rutsch!

Ihr Oliver Schwinn

Der Mensch und das Fenster - oder: warum das Fenster warm wurde
Früher gab es oft zur Winterzeit einen kostenlosen Weihnachtsschmuck an den Fenstern, der heute im Sinne der Energieeinsparung nicht mehr erwünscht ist.

Eisblumen!


Fenster sind seit ewigen Zeiten fester Bestandteil von Gebäuden, lassen Wärme und Licht herein und hinaus, ermöglichen Ein-, Aus- und Durchblicke und wurden im Laufe der Zeit aus bauphysikalischer Sicht immer besser.

Der Wärmeschutz von Fenstern wird durch den U-Wert (Wärmedurchgangskoeffizienten) beschrieben.
Es gilt: Je kleiner der U-Wert, desto besser ist die wärmedämmende Wirkung.

Aber der U-Wert eines Fensters ist oftmals nur die halbe Wahrheit!

Gerade in der Werbung wird bei den U-Werten von Fenstern oftmals „geschummelt“; es werden Werte zwischen 0,4-0,5 W/m2K angegeben. Hierbei handelt es sich jedoch ausschließlich um die U-Werte der Verglasung. Der U-Wert muss jedoch für das Gesamtfenster angegeben werden und wird aus der Rahmenkonstruktion und der Verglasung berechnet.




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BauPhysikPlus Nummer 3/2013

Sommerlicher Wärmeschutz
und die Neufassung der DIN 4108-2


Mit zunehmenden sommerlichen Temperaturen aber auch mit einem erhöhten Komfortanspruch an die thermische Behaglichkeit der Bewohner, Mieter und Hausbesitzer muss dem sommerlichen Wärmeschutz ausreichend Aufmerksamkeit geschenkt werden.

Entsprechend wird in der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV) von 2009 auf die DIN 4108-2:2003 „Mindestanforderungen an den Wärmeschutz“ zum Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes verwiesen.

Im Februar 2013 ist eine neue Fassung der DIN 4108-2 erschienen. Diese Norm ersetzt formal die bauordnungsrechtlich eingeführte Ausgabe vom Juli 2003. Im Rahmen des öffentlich rechtlichen Nachweisverfahrens ist jedoch weiterhin die DIN 4108-2 von 2003 zu verwenden, sodass derzeit zwei Normen parallel existieren.
Es kann erwartet werden, dass in einer kommenden EnEV auf die novellierte Fassung der DIN 4108-2 verwiesen wird, wodurch die derzeitige rechtliche Unschlüssigkeit beseitigt würde.




Was hat sich getan?

Die überarbeitete DIN 4108-2 enthält eine auf den aktuellen Testreferenzjahren angepasste Klimakartierung für Deutschland. Des Weiteren wurde in dem überarbeiteten Nachweisverfahren die Nachtlüftung und Kühlung mit aufgenommen sowie eine präzisere Unterscheidung der Gesamtenergiedurchlassgrade (g-Werte) der Verglasung verfasst. Der Gesamtenergiedurchlassgrad gibt an, wie viel der eingestrahlten Sonnenenergie in den Raum gelangt.
Ebenfalls wird nun zum ersten Mal zwischen Wohngebäude und Nichtwohngebäude unterschieden. Dadurch entsteht ein detailliertes und an die aktuellen klimatischen Bedingungen angepasstes Nachweisverfahren für den sommerlichen Wärmeschutz.

Welche Auswirkung hat die Novellierung?

  • Die novellierte DIN 4108-2 stellt eine deutliche Verschärfung im sommerlichen Wärmeschutz dar, gerade im Bereich von Nichtwohngebäuden.
  • Gegenüber der „alten“ DIN 4108-2 entsteht ein erhöhter Planungsaufwand für den Architekten und den Nachweisersteller.
  • Bei großen Fensterflächenanteilen kann es dazu führen, dass der außenliegende Sonnenschutz, z.B. eine Jalousie, als alleinige Maßnahme nicht mehr ausreichend ist, um die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz zu erfüllen.
  • Es werden verstärkt thermische Simulationen erforderlich um den Nachweis zum sommerlichen Wärmeschutz zu führen.

Entgegen den drastischen Verschärfungen im sommerlichen Wärmeschutz bietet die novellierte Norm die Möglichkeit, eine erhöhte Nachtlüftung bei Wohngebäuden anzusetzen. Dabei geht die Norm davon aus, dass bei üblicher Wohnnutzung nächtlich das zweifache Luftvolumen der Wohnung durch den Nutzer mittels Belüftung durch Außenluft ausgetauscht wird. Bei Nichtwohngebäuden muss dahingegen eine in Ansatz gebrachte Nachtlüftung durch ein mechanisches Lüftungssystem übernommen werden.

Was bedeutet dies für die Praxis?

Durch die Einführung der novellierten DIN 4108-2 kann insgesamt davon ausgegangen werden, dass dem sommerlichen Wärmeschutz bei der Planung nun weitaus mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden muss und in Zukunft die Notwendigkeit von thermischen Simulationen steigen wird.

Eine detaillierte Abstimmung des sommerlichen Wärmeschutzkonzepts auf jedes individuelle Bauvorhaben wird durch die novellierte DIN 4108-2 notwendig, erhöht hierdurch aber die thermische Behaglichkeit und somit auch die Qualität neuer Gebäude.

Im Hinblick auf die zuvor beschriebene Kontroverse zwischen EnEV und DIN sehen wir uns daher in der Pflicht, Bauherren und Architekten über den Sachverhalt des sommerlichen Wärmeschutzes umfassend aufzuklären.



Das Team von SCHWINN Ingenieure berät Sie gerne - wir freuen uns auf Ihre Anfrage!


Dipl.-Ing. Marvin Sarenio
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BauPhysikPlus Nummer 2/2013

Lärmschutz bei Gaststätten

Im Zusammenhang mit dem Nichtraucherschutz ist der Lärm in der Umgebung von Gaststätten wieder in den Fokus gerückt, da viele Gaststätten Ihren Gästen das Rauchen vor der Türe durch Stehtische, Schirme etc. angenehmer gestalten. Wenn dort mehrere Raucher zusammenstehen, ist dies jedoch oft mit Geräuschen verbunden, die in der Nachbarschaft als Störung empfunden werden. 

Grundsätzlich sind im Zusammenhang mit Gaststätten folgende Geräusche zu unterscheiden:

•    in der Gaststätte selbst durch Unterhaltung und Musik
•    auf Außensitzplätzen
•    von Besuchern vor der Gaststätte
•    auf Parkplätzen der Gaststätten durch Fahrzeuge und Besucher
•    von Besuchern auf dem Weg von und zur Gaststätte

Alle diese Geräusche sind der Gaststätte zuzuordnen unabhängig davon, wieweit der Gastwirt sie beeinflussen kann.




Allgemeine Grundlage ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz:

Gaststätten sind demnach so zu betreiben, dass

• erhebliche Belästigungen durch Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und dass

• erhebliche Belästigungen durch Geräusche, die nach dem Stand der Technik nicht vermeidbar sind, auf ein Mindestmaß reduziert werden.

Geräusche in der Gaststätte selbst werden in der Regel nach der TA-Lärm beurteilt. Bei entsprechender Bauausführung ist die Schallübertragung nach außen unproblematisch, wenn der Eingangsbereich als Schallschleuse ausgeführt und keine Fensterlüftung erforderlich ist.
Der Schallschutz gegenüber baulich verbundenen schutzbedürftigen Nutzungen erfordert jedoch eine eingehende Planung und einen erhöhten baulichen Aufwand.

Die durch die Nutzung der Außengastronomie und auf den eigenen Stellplätzen verursachten Schallemissionen können vor allem in Wohngebieten nur durch entsprechende Abstände zur Nachbarschaft genügend reduziert werden. Die Einhaltung der Richtwerte nach 22:00 Uhr ist in der Regel nicht möglich.


Je nach Art der Gaststätte kann es im näheren Umfeld nicht nur durch Raucher, die sich vor der Türe aufhalten, zu Geräuschbelästigungen der Nachbarschaft kommen. Hier sollte der Betreiber der Gaststätte schon im Vorfeld das Gespräch mit den Anwohnern suchen und auch seinen Einfluss auf die Gäste nutzen.

Die rechtliche Beurteilung ist in den einzelnen Bundesländern und selbst von Kommune zu Kommune nicht einheitlich. Neben der TA-Lärm werden hier die sog. Freizeitlärmrichtlinie und verschiedene Gerichtsurteile zugrunde gelegt.

 
Wichtige Regelungen

•    Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
•    Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) hier z.B. LImSchG NRW
•    TA-Lärm (Verwaltungsvorschrift zum BImSchG)
•    Freizeitlärmrichtlinie hier z.B. für NRW als Runderlass


Das Team von SCHWINN Ingenieure berät Sie gerne - wir freuen uns auf Ihre Anfrage!


Dipl.-Ing. Architekt
Michael Bauer
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BauPhysikPlus Nummer 1/2013

Schallschutz an Wohnungseingangstüren

Bewohner in Mehrfamilienhäuser beschweren sich seit Jahren häufig über den schlechten Schallschutz zwischen ihrer Wohnung und dem davor liegendem Treppenhaus. Aus diesem Grund werden heutzutage immer wieder Diskussionen geführt, welche schalltechnischen Anforderungen an Wohnungseingangstüren gestellt werden müssen.

In der Praxis werden zwei unterschiedliche Situationen beurteilt. Wohnungseingangstüren, die unmittelbar in schützenswerte Aufenthaltsräume von Wohnungen münden und Wohnungseingangstüren, die in abgeschlossene Vorräume, wie z. B. Flure oder Dielen führen.



Gemäß DIN 4109 Schallschutz im Hochbau, Stand November 1989, müssen aus bauordnungsrechtlicher Sicht nachfolgende Mindestanforderungen für Türen im eingebauten Zustand eingehalten werden.

Rw = 27 dB für Türen, die von Hausfluren oder Treppenräumen in Flure oder Dielen von Wohnungen und Wohnheimen oder von Arbeitsräumen führen.

Rw = 37 dB für Türen, die von Hausfluren oder Treppenräumen unmittelbar in Aufenthaltsräume von Wohnungen führen.

Unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem heutigem schalltechnischen Ausbaustandard von Wohnräumen sollten aus Sachverständigensicht nachfolgend beschriebene Mindest-Schalldämmmaße eingehalten werden.

Rw ≥ 32 dB für Türen von Hausfluren oder Treppenräumen in Flure und Dielen von Wohnungen und Wohnheimen oder von Arbeitsräumen.

Rw ≥ 42 dB für Türen, die von Hausfluren oder Treppenräumen unmittelbar in Aufenthaltsräume von Wohnungen führen.

Die Schalldämmung der Türen im eingebauten Zustand hängt gleichermaßen von der Schalldämmung des Türblattes, wie von der Dichtung der Falze, der Fuge an der Türunterkannte und den Anschlüssen der Zarge am Mauerwerk ab. Die Anforderungen der DIN 4109 beziehen sich auf die gebrauchsfertige eingebaute Türanlage (Türblatt einschließlich Rahmen/Zarge). Zur Einhaltung der schalltechnischen Anforderungen im Gebäude muss bei der Bestellung oder Ausschreibung von Türen ein Vorhaltemaß beachtet werden. Das Vorhaltemaß soll den möglichen Unterschied des Schalldämmmaßes am Prüfobjekt im Prüfstand und den tatsächlichen Bedingungen am Bau sowie eventuelle Streuungen der Eigenschaften der geprüften Konstruktionen berücksichtigen. Gemäß DIN 4109 beträgt das Vorhaltemaß für Türen mindestens 5 dB. Das bedeutet, dass eine Tür, die im eingebauten Zustand am Bau ein Schalldämmmaß von 32 dB erbringen soll, im Laborprüfstand mindestens ein Schalldämmmaß von Rw,P ≥ 37 dB erbringen muss. Bei einer Anforderung von Rw ≥ 42 dB im eingebauten Zustand empfehlen wir ein Vorhaltemaß von mindestens 7 dB zu berücksichtigen.

Häufige Schadensursachen
Die häufigste Ursache für einen mangelhaften Schallschutz von Wohnungseingangstüren sind schlecht eingestellte oder fehlende Dichtungen in den Türfalzen und an der Bodenfuge. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Türen mit Schallschutzanforderungen durch einen Fachmann eingestellt werden. Alleine mangelhafte Türdichtungen in den Falzen und am Boden können die Schalldämmung von Türen um bis zu 15 dB verschlechtern.

Allgemeine Hinweise zum Einbau von Türen
  • Hohlräume im Wandanschlussbereich der Zarge sind unbedingt zu vermeiden.
  • Holzzargen müssen umlaufend mit, aus schalltechnischer Sicht zugelassenen Schäumen ausgeschäumt oder alternativ mit Mineralfaser vollflächig ausgestopft werden.
  • Stahlzargen sind sorgfältig in allen Bereichen zu hintermörteln.
  • Einsatz von wirksamen Falzdichtungen mit einem Federweg von mindestens 3 mm sind für einen guten Schallschutz erforderlich.
  • Wahl der richtigen Klimakategorie für die jeweilige Einbausituation.
  • Automatisch absenkbare Bodendichtungen (Schall-Ex) sind nur dann funktionstüchtig, wenn sie gegen einen harten Untergrund (kein Teppichboden) andrücken. Im Bereich von Teppichböden sind Bodenschienen erforderlich.
  • Bei hohen schalltechnischen Anforderungen an Türen muss der schwimmende Estrich unterhalb der Wohnungseingangstür getrennt werden.

Das Team von SCHWINN Ingenieure berät Sie gerne - wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

Rw: bewertetes Bauschalldämmmaß der funktionsfähig eingebauten Tür am Bau.
Rw,P: bewertetes Bauschalldämmmaß der funktionsfähig eingebauten Tür gemessen in einem bauakustischen Prüfstand ohne Nebenwege.

Dipl.-Ing.
Oliver Schwinn
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BauPhysikPlus Nummer 2/2012

Wird die Energieeinsparverordnung wieder um 30 % verschärft?

Die zurzeit gültige Energieeinsparverordnung 2009 muss angepasst werden, da die Europäische Richtlinie für energieeffiziente Gebäude aus dem Jahr 2010 umgesetzt werden muss. Diese Richtlinie erlaubt für öffentliche Gebäude ab 2019 und für Neubauten ab 2021 nur noch Niedrigstenergiegebäude.

Die energetischen Anforderungen für Neubauten werden in der Energieeinsparverordnung im Vergleich zu einem Referenzgebäude gleicher Geometrie bzw. Abmessung und einer vorgegebenen haustechnischen Anlagentechnik ermittelt.



Die nachfolgenden Angaben beziehen sich alle auf den jetzigen Kenntnisstand und können sich bis zum Ende des Jahres noch geringfügig ändern.

Wohngebäude
Die Verglasung im Referenzgebäude wird in eine Dreifachverglasung geändert.
Im Vergleich zur Energieeinsparverordnung 2009 werden die haustechnischen Anlagen nicht verändert, so dass weiterhin ein verbesserter Gas-Brennwert-Kessel in Kombination mit einer Solaranlage zur Warmwasserbereitung die Grundlage des Referenzgebäudes darstellt.
Insgesamt ist für Wohngebäude voraussichtlich eine Verschärfung von maximal 10 % des Jahresprimärenergiebedarfs* zu erwarten.

Gebäudebestand
Für die Altbausanierung ist auch weiterhin der Einzelbauteilnachweis möglich. Anforderungen an den U-Wert der Bauteile können sich ggf. ändern, grundsätzlich ist allerdings die Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.

Nicht-Wohngebäude
Eine Verschärfung im Bereich der baulichen Maßnahmen für das Referenzgebäude ist nicht geplant. Es wird jedoch die Nutzung von erneuerbaren Energien im Bereich der haustechnischen Anlagen angestrebt, so dass mit einer Verschärfung des Jahresprimärenergiebedarfs* von 10 % zu rechnen ist.

Allgemeines
Das Referenzklima für die Berechnungen wird geändert, neuer Standort ist Potsdam! Durch die höheren dortigen Durchschnittstemperaturen gegenüber dem jetzigen Standort steigt der Energiebedarf für gekühlte Gebäude deutlich.

*der Primärenergiebedarf berücksichtigt zusätzlich zum Energiebedarf für Heizung und Warmwasser auch die Verluste, die von der Gewinnung des Energieträgers (z.B. Gas oder Öl) an seiner Quelle über Aufbereitung, Transport bis zum Gebäude und der Verteilung bzw. Speicherung anfallen.

 
Das Team von SCHWINN Ingenieure berät Sie gerne - wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

Dipl.-Ing.
Oliver Schwinn
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